Statuten des Natur- und Vogelschutzverein Muhen

    Artikel 1 Name
    Unter dem Namen Natur- und Vogelschutzverein Muhen (kurz NVM) besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Muhen. Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

     

    Artikel 2 Zugehörigkeit
    Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim BirdLife Aargau und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz. Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

     

    Artikel 3 Zweck
    Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Muhen und darüber hinaus.

     

    Artikel 4 Mittel
    Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
    a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
    b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch
        Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen.
    c) Förderung der Jugendarbeit
    d) Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
    e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in
       der Land- und Forstwirtschaft
    f) Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden
    g) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde
    h) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
    i) Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen.

     

    Artikel 5 Mitgliedschaft
    Der Verein besteht aus:
    a) Einzelmitgliedern (ab 16. Altersjahr)
    b) Familienmitgliedern (im gleichen Haushalt lebende Eltern mit ihren Kindern bis zum vollendeten
        15. Altersjahr)
    c) Kollektivmitgliedern (juristische Personen)
    d) Ehrenmitgliedern

    Beitragszahlende Personen gelten als Mitglieder des Vereins.

     

    Artikel 6 Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

     

    Artikel 7 Austritt
    Nichtbezahlen des Jahresbeitrages gilt als Austritt. Mitglieder die den Vereinsinteressen in grober Form zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

     

    Artikel 8 Organe
    Organe sind:
    - die Generalversammlung
    - der Vorstand
    - die Revisorinnen und Revisoren
    - Arbeitsgruppen

    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

     

    Artikel 9 Generalversammlung (GV)
    Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt. Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
    Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.

    Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

     

    Artikel 10 GV, Zuständigkeit
    Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
    b) Abnahme des Jahresberichts
    c) Abnahme der Jahresrechnung
    d) Genehmigung des Jahresprogrammes
    e) Festsetzung des Jahresbeitrages
    f) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes
    g) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren
    h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    k) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

    Die unter lit. a bis e aufgeführten Traktanden sind an jeder ordentlichen GV zu behandeln.
    Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung (GV) mit
    physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:

    a) eine virtuelle Versammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine
    Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch
    vor der virtuellen Versammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail.

    b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg.
    Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Artikel 11.

     

    Artikel 11 Stimmrecht
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine
    Stimme. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem
    Mehr der Stimmenden gefasst. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

     

    Artikel 12 Vorstand, Zusammensetzung
    Der Vorstand besteht aus der Präsident/in und den Ressortverantwortlichen, zusammen mind. drei Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsident/in selber.

     

    Artikel 13 Vorstand, Zuständigkeit
    Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

    Artikel 14 Vorstand, Unterschriftenregelung
    Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien die Präsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

     

    Artikel 15 Vorstand, Ehrenamtlichkeit
    Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

     

    Artikel 16 Revisoren
    Die GV wählt zwei Revisoren. Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

     

    Artikel 17 Finanzen
    Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde, Subventionen von Bund und Kanton, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife
    Schweiz.

     

    Artikel 18 Vereinsjahr
    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

     

    Artikel 19 Haftung
    Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.

     

    Artikel 20 Revision der Statuten
    Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

     

    Artikel 21 Auflösung des Vereins
    Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden an der GV notwendig. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeinderat Muhen zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 10 Jahren zu einer Neugründung eines Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Gemeinderat diesem das Vermögen zuzuführen. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des BirdLife Aargau. Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des Vereins beziehungsweise des Dachverbandes und der Sitz in der Schweiz. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

     

    Artikel 22 Schlussbestimmungen
    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. Februar 2022 genehmigt. Sie treten
    sofort in Kraft.

     

    Muhen, den 24. Februar 2022

    Namens der Generalversammlung:

    Der Präsident/die Präsidentin

    Der Aktuar/die Aktuarin